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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

KAATSU Deutschland – Robert Heiduk, im folgenden KAATSU genannt.

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die Verkaufsbedingungen von KAATSU gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt KAATSU nicht an, es sei denn, KAATSU hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen von KAATSU gelten auch dann, wenn KAATSU in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen von KAATSU abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.

(2) Mündliche oder telefonische Vereinbarungen, sowie alle Zusicherungen, Vertragsänderungen und sonstige abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von KAATSU ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

(3) Die Verkaufsbedingungen von KAATSU gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB., und gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Angebote erfolgen freibleibend. Ein Vertrag ist erst dann zustande gekommen, wenn KAATSU die Annahme schriftlich bestätigt hat oder wenn die Ware durch KAATSU ausgeliefert ist.

(2) An Abbildungen, Mustern, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält KAATSU sich die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für Informationen in körperlicher und unkörperlicher Art- auch in elektronischer Form.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von KAATSU „ab Werk“, zuzüglich vom Kunden zu tragender Verpackungs- und Versandkosten und sonstiger Kosten. Nachträgliche auf Veranlassung des Kunden vorgenommene Änderungen werden dem Kunden berechnet.

(2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.

(4) Folgende Finanzierungsmöglichkeiten stehen zur Wahl:

1) Anzahlung 50% bei Auftragserteilung, Restzahlung bei Lieferung innerhalb von 10 Tagen oder

2) Bankbürgschaft über die volle Auftragssumme oder

3) Leasingbestätigung über die volle Auftragssumme

In den Fällen der Ziffer 4. 1) erfolgt die Bestellung der Ware erst nach Eingang der Anzahlung, in den Fällen der Ziffern 4. 2) und 4. 3) erfolgt die Bestellung der Ware erst nach Eingang der Bankbürgschaft oder Leasingbestätigung

(5.) Bei Überschreiten der vereinbarten Fälligkeiten werden bankübliche Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Euribor gem. § 288 BGB, mindestens jedoch 8% fällig. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Zahlungsverzugs, bleiben vorbehalten.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KAATSU anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(7) Bei Stornierung des Auftrags auf Wunsch oder Veranlassung des Kunden kann KAATSU – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen – mindestens 40% der Auftragssumme für die durch Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden ist es gestattet, den Nachweis eines Geringeren als den veranschlagten Schaden zu führen.

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Liefertermine, Liefer- sowie Leistungsfristen werden schriftlich vereinbart. Maßgeblich ist das Datum der Auftragsbestätigung. Termine und Fristen beginnen nicht vor vollständiger Erteilung aller vom Kunden zu liefernder Angaben und Unterlagen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn KAATSU bis zu ihrem Ablauf dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt hat. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch KAATSU setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie beispielsweise die Wahl aller Ausstattungsdetails oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit KAATSU die Verzögerung zu vertreten hat.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von KAATSU verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

(3) Kommt KAATSU in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Kunde KAATSU – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Die weitergehende Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(4) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn KAATSU ein berechtigtes Interesse daran hat und diese für den Kunden zumutbar sind.

(5) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Bei Überschreiten der vereinbarten Abnahmefälligkeit (Lieferzeitpunkt) werden bankübliche Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Euribor, mindestens jedoch 8% pro Jahr gem. § 288 BGB für die Vorfinanzierung des Auftragswertes fällig. Ebenso hat KAATSU das Recht, Einlagerungskosten in Höhe von 1% des Warenwertes pro Monat zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Annahmeverzugs bleiben vorbehalten.

(6) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von KAATSU liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. KAATSU wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

(7) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(8) Kommt KAATSU in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Kunde KAATSU – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Die weitergehende Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.(

9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Für den Fall, dass KAATSU Anlieferung und Aufstellung übernommen hat, geht die Gefahr über, sobald die Geräte beim Kunden aufgestellt sind.

(2) Soweit eine Abnahmebestätigung oder Übernahmebestätigung (Leasing) zu erfolgen hat, darf der Kunde die Abnahme- bzw. Übernahmebestätigung bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

(3) KAATSU ist zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet, sofern dies schriftlich vereinbart wurde.

(4) Sofern der Kunde es wünscht, wird KAATSU die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

(5) Bei vereinbarter Eil- oder Expressversendung trägt der Kunde die hiermit verbundenen Mehrkosten.

(6) Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung oder Selbstabholung (falls vereinbart) bereitgestellte Ware muss der Kunde unmittelbar abrufen. Wird die versandbereite Ware nicht innerhalb von 3 Tagen nach Anzeige der Bereitstellung abgerufen und abgenommen, kann KAATSU die Ware nach eigener Wahl und auf Kosten des Kunden versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern.

(7) Mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den Kunden, Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Unternehmen, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Auslieferung von KAATSU übernommen wird.

(8) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die KAATSU nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. KAATSU verpflichtet sich, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

§ 6 Mängelhaftung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet KAATSU unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich

§7 – Gewähr wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von KAATSU nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eventuelle Beanstandungen müssen KAATSU gegenüber wie folgt schriftlich geltend gemacht werden:- bei offenkundigen Fehlern unverzüglich.- bei verborgenen Fehler unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Gefahrübergang.

2. Soweit ein von KAATSU zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist KAATSU nach ihrer Wahl zu Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Vornahme aller KAATSU notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit KAATSU die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist KAATSU von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

3. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. KAATSU haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

4. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Körperschäden und wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahr-lässigkeit von Seiten KAATSU beruht.

5. Sofern KAATSU fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Ersatzleistung der KAATSU – Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Stütz-

punkt-Trainingsgeräte GmbH ist gerne bereit, den Kunden auf Verlangen Einblick in die Police zu gewähren.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sofern keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Reparaturleistungen an der Kaufsache haben keinen Einfluss auf die Gewährleistungsdauer.

7. Die auf unserer Website beschriebenen Garantiebedingungen finden für Gebrauchtgeräte keine Gültigkeit. Die Geräte werden wie besichtigt ohne Anspruch auf Gewährleistung gekauft.

8. a) Medizinprodukte: Die Gewährleistung besteht nur dann, wenn eine Funktionsprüfung der neuen oder reparierten Sache entsprechend den Vorschriften der MPBetreibV durch KAATSU oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit KAATSU handelt, erfolgt ist und die vom Betreiber beauftragte Person nach Maßgabe der MPBetreibV in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb der Kaufsache sowie die zulässige Verbindung mit anderen Medizinprodukten, Gegenständen und Zubehör eingewiesen worden ist. Die Gewährleistung besteht ferner nur dann, wenn Betrieb und Anwendung der reparierten Sache ausschließlich durch Personen erfolgt, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung nach Maßgabe der MPBetreibV besitzen oder wenn Wartung und Instandhaltung der reparierten Sache nach Maßgabe der MPBetreibV von sachkundigen Personen betrieben oder Einrichtungen unter Beachtung der MPBetreibV und der Herstellervorschriften durchgeführt werden.

b) Fitnessprodukte: Die Gewährleistung besteht nur dann, wenn eine Funktionsprüfung der neuen oder reparierten Sache durch KAATSU oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit KAATSU handelt, erfolgt ist und die vom Betreiber beauftragte Person in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb der Kaufsache sowie die zulässige Verbindung mit anderen Geräten, Gegenständen und Zubehör eingewiesen worden ist. Die Gewährleistung besteht ferner nur dann, wenn Betrieb und Anwendung der reparierten Sache ausschließlich durch Personen erfolgt, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen oder wenn Wartung und Instandhaltung der reparierten Sache von sachkundigen Personen betrieben oder Einrichtungen unter Beachtung der Herstellervorschriften durchgeführt wird.

9. Keine Gewähr wird insbesondere für natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung oder ungeeignete Betriebsmittel übernommen. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung für KAATSU für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von KAATSU vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.10. Der Käufer hat die Anspruchsvoraussetzungen für die Mängelgewährleistung, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge zu beweisen.

§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) KAATSU liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich KAATSU nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.

(2) KAATSU behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. In der Zurücknahme der Kaufsache durch KAATSU liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, KAATSU hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt. KAATSU ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.(

3) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(5). Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt KAATSU jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, soweit er nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist letzteres aber der Fall, kann KAATSU verlangen, dass der Kunde KAATSU die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht.6. KAATSU verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behält KAATSU sich vor.

§ 8 Heilmittelwerbegesetz

Stützpunkt Trainingsgeräte GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass zur Einhaltung des Heilmittelwerbegesetzes seitens Stützpunkt Trainingsgeräte GmbH keine Haftung übernommen wird. Der Kunde hat eigenverantwortlich die rechtlichen Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes zu berücksichtigen.

§ 9 Datenerfassung, -übermittlung, Einverständnis

KAATSU weist gem. § 33 BDSG darauf hin, dass Name und Anschrift des Kunden sowie alle für die Auftragsabwicklung erforderliche Daten in automatisierten Dateien gespeichert werden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten an Dritte übermittelt werden.

§ 10 Geräteentsorgung

(1) Mit Zustandekommen des Kaufvertrages gilt als vereinbart, dass Geschäftskunden die Geräteentsorgung im Sinne der EU-Richtlinie 2002/96/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte selbst vornehmen.

§ 11 Standardgarantie

Für Neugeräte gelten folgende Garantieleistungen: 12 Monate Vollgarantie (der Hersteller trägt sämtliche Kosten).

Die Garantieleistungen setzen eine ordnungsgemäße Wartung und Handhabung voraus. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus einer unsachgemäßen Verwendung oder natürlichen Abnutzung entstanden sind. Der sachgemäße Gebrauch ist in der Gebrauchsanweisung definiert und wird bei der technischen und fachlichen Einweisung vermittelt. Die Nachweispflicht des sachgemäßen Gebrauchs liegt beim Kunden. Keine Gewähr wird insbesondere für natürliche Abnutzung übernommen. Verschleißteile sind nicht Bestandteil dieser Garantiebedingungen. Die oben beschriebenen Garantiebedingungen finden für Gebrauchtgeräte keine Gültigkeit. Die Geräte werden wie besichtigt ohne Anspruch auf Gewährleistung gekauft.

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort-Anwendbares Recht

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Stützpunkt Trainingsgeräte GmbH Gerichtsstand; Stützpunkt Trainingsgeräte GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht bzw. Geschäftssitz zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Sind von KAATSU auch Leistungen zu erbringen (z.B. Montage), so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind. Für die Zahlungspflicht des Kunden ist Erfüllungsort die in unserer Rechnung angegebene Zahlstelle. Gerichtsstand ist aus-schließlich das für den Sitz von KAATSU zuständige Gericht. KAATSU ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

§ 13 Schlussbestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages mit dem Abnehmer einschließlich der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Für Consulting der Firma KAATSU Deutschland – Robert Heiduk

Das Consulting erfolgt auf der Grundlage der zwischen den Parteien geführten vorbereitenden Gespräche. Es beruht auf Kooperation und gegenseitigem Vertrauen. KAATSU wird die von ihr angewandten Methoden, ihre Funktionsweisen und Zwecke sowie die Risiken und die möglichen Ergebnisse in jeder Phase des Consultings offen legen.Stützpunkt Trainingsgeräte GmbH möchte in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam machen, dass Consulting ein freier, aktiver und selbstverantwortlicher Prozess ist und bestimmte Erfolge nicht garantiert werden können. KAATSU steht dem Kunden als Prozessbegleiter und Auslöser von Veränderungen zur Verfügung – die eigentliche Veränderungsarbeit wird vom Kunden geleistet.